Nur die Nutzung durch den EigentĂŒmer selbst oder durch seine Kinder, fĂŒr die noch Kindergeld bezogen wird, gilt als Eigennutzung. Dies bedeutet, dass andere Formen der Ăberlassung nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Solche Feinheiten in der Regelung sind entscheidend fĂŒr die korrekte Anwendung des Gesetzes und die steuerliche Behandlung von ImmobiliengeschĂ€ften.
Zum Hintergrund: Der Gewinn bleibt von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vom EigentĂŒmer selbst genutzt wurde. Diese Regelung bietet EigentĂŒmern eine gewisse FlexibilitĂ€t bei der Nutzung ihrer Immobilien, ohne die steuerlichen Vorteile bei einem Verkauf vor dem Ablauf der zehnjĂ€hrigen Spekulationsfrist zu verlieren.
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