Spekulationsfrist: Schummeln gilt nicht

Die zehnjĂ€hrige Spekulationsfrist fĂŒr Gewinne aus ImmobilienverkĂ€ufen greift auch dann, wenn Familienangehörige die Immobilie nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (AZ: IX R 13/23). Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte versucht, die Einkommensteuer zu umgehen, indem sie ihre Schwiegermutter kostenlos in der Immobilie wohnen ließen. Das Gericht bestĂ€tigte, dass diese Nutzung nicht als Eigennutzung zĂ€hlt und der Gewinn aus dem Immobilienverkauf somit steuerpflichtig ist.

Nur die Nutzung durch den EigentĂŒmer selbst oder durch seine Kinder, fĂŒr die noch Kindergeld bezogen wird, gilt als Eigennutzung. Dies bedeutet, dass andere Formen der Überlassung nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Solche Feinheiten in der Regelung sind entscheidend fĂŒr die korrekte Anwendung des Gesetzes und die steuerliche Behandlung von ImmobiliengeschĂ€ften.

Zum Hintergrund: Der Gewinn bleibt von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vom EigentĂŒmer selbst genutzt wurde. Diese Regelung bietet EigentĂŒmern eine gewisse FlexibilitĂ€t bei der Nutzung ihrer Immobilien, ohne die steuerlichen Vorteile bei einem Verkauf vor dem Ablauf der zehnjĂ€hrigen Spekulationsfrist zu verlieren.
© immonewsfeed

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