Viele Kaufinteressenten möchten sich eine Immobilie sichern, bevor der Notartermin ansteht. Hier kommen sogenannte Reservierungsvereinbarungen ins Spiel â oft angeboten vom Makler. Doch welche rechtliche Bedeutung haben sie wirklich? Und wann ist Vorsicht geboten?
Was eine Reservierung leisten kann
Durch eine Reservierungsvereinbarung verpflichtet sich der Makler, die Immobilie fĂŒr einen bestimmten Zeitraum nicht weiter zu vermarkten. Im Gegenzug zahlt der Interessent eine ReservierungsgebĂŒhr â meist zwischen 500 und 2.000 Euro. Ziel: Planungssicherheit und Vermeidung von Doppelverhandlungen.
Keine rechtliche Kaufzusage
Wichtig zu wissen: Eine Reservierung ersetzt keinen Kaufvertrag. Weder VerkĂ€ufer noch KĂ€ufer sind zur DurchfĂŒhrung des Kaufs verpflichtet â es sei denn, der Notarvertrag kommt zustande. Wird nicht gekauft, ist die RĂŒckforderung der GebĂŒhr oft problematisch.
ReservierungsgebĂŒhren rechtlich heikel
Gerichte haben entschieden: Nur wenn die Vereinbarung zwischen Makler und KĂ€ufer notariell beurkundet ist oder der Makler Vertragspartei ist, ist sie rechtlich wirksam. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Bezahlung oder Einbehalt der GebĂŒhr.
Transparenz und Beratung sind entscheidend
Wer reservieren will, sollte auf eine schriftliche, transparente Vereinbarung achten â mit klarer Dauer, Betrag und RĂŒckerstattungsbedingungen. Im Zweifel ist eine Beratung durch Anwalt oder Notar sinnvoll, insbesondere bei höheren Summen.
Fazit
Reservierungsvereinbarungen können helfen â mĂŒssen aber rechtlich sauber gestaltet sein. Wer informiert und vorsichtig vorgeht, schĂŒtzt sich vor unnötigen Kosten und MissverstĂ€ndnissen. Im Zweifel gilt: Besser zum Notar als zur Unterschrift beim Makler.
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